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§ 4 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 4 und 6“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist“ durch die Angabe „Zweigstellen nach § 3 Abs. 2 und 3 sind“ ersetzt.
In Absatz 1 werden die Wörter „Zweigstellen nach § 3 Absatz 1 und 6 sind“ durch die Wörter „Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist“ ersetzt.
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden durch folgende Angabe ersetzt: „Unterabschnitt 2 (weggefallen)“.
Nummer 4.2 wird durch die folgenden Nummern 4.2 und 4.3 ersetzt:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.