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Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz – SächsJVollzSichG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert: Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
„1. der Freiheitsstrafe und des Strafarrests,
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,“.
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: „3. der Jugendstrafe,“.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
§ 5 wird aufgehoben.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Schusswaffengebrauch
Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
wenn sie eine Meuterei (§ 121 Strafgesetzbuch [StGB]) unternehmen oder
um ihre Entweichung zu vereiteln,
und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.
Beim Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft dürfen zur Vereitelung einer Entweichung (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3) keine Schusswaffen eingesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird.“
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