§ 4 HG - 2019/2020
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Abs. 3 LHO sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 der Einzelpläne 02, 03, 04, 06, 10 und 21 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei den Steuern, dem Länderfinanzausgleich und den Bundesergänzungszuweisungen, nicht verausgabte zweckgebundene Mehreinnahmen sowie übertragbare Minderausgaben dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ zuzuführen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Kapitel 21 03 Titel 919 01 im Haushaltsjahr 2020 veranschlagte Zuführung an die Zinsausgleichsrücklage in ein Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage umzubuchen, wenn dieses Sondervermögen durch ein entsprechendes Gesetz errichtet wurde.