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Die Vollstreckungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 die Bestimmung der Einsatzstelle auf den Sozialen Dienst der Justiz übertragen und diesen mit der Vermittlung der Einsatzstelle sowie der Überwachung der Arbeit beauftragen. Einschränkungen, die sich aus der Prüfung nach § 3 Abs. 1 ergeben, werden dem Sozialen Dienst der Justiz mitgeteilt. Hat der mit der Vermittlung beauftragte Soziale Dienst der Justiz Erkenntnisse, die eine Einschränkung der in Frage kommenden Einsatzstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, berücksichtigt er diese bei der Vermittlung. Schließen die Erkenntnisse des Sozialen Dienstes der Justiz die Vermittlung in eine Einsatzstelle aus, teilt er dies unverzüglich der Vollstreckungsbehörde mit.
Erlangt der mit der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 beauftragte Soziale Dienst der Justiz Kenntnis von Umständen, die zur Antragsablehnung nach § 3 Abs. 4 und zum Widerruf oder zur Beendigung der Gestattung nach § 6 führen können, teilt er diese umgehend der Vollstreckungsbehörde mit.
Ist der Soziale Dienst der Justiz nach Absatz 1 Satz 1 beauftragt, ist er zu Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie zu einem beabsichtigten Widerruf nach § 6 Abs. 1 anzuhören.
Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in…
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen…
Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen.…
In § 92 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wörter „, den Strafvollstreckungs- und…
Die Strafvollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Gerichtshilfe oder, sofern für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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