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Das Sächsische Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium des Innern regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden, soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3“ gestrichen.
In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.