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§ 35 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird Absatz 3.
§ 34 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Die Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Juni…
§ 66 Absatz 1 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124) wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.