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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Regelung der Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung – SächsHNTVO) vom 18. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 194) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „ Abschnitt 4 Schlussbestimmungen “.
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33)“ durch die Angabe „16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546)“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „nach § 2 Abs. 2 SächsNTVO“ wird gestrichen.
Die Angabe „nach § 2 Abs. 3 SächsNTVO“ wird durch die Angabe „nach § 101 SächsBG“ und die Angabe „Hochschulgesetz“ durch die Angabe „Hochschulfreiheitsgesetz“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)“ durch die Angabe „Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1087)“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ergänzend zu den in § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsNTVO festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für
Beamte der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3, W 1 und W 2 ein Betrag von 6 000 EUR und
Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 EUR festgesetzt.“ b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)“ ersetzt.
In § 8 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SächsNTVO“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SächsNTVO“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 SächsNTVO“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 SächsNTVO“, die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546)“ durch die Angabe „Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428)“ und die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1990, 2020)“ durch die Angabe „Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426)“ ersetzt.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die folgt gefasst: „ Abschnitt 4 Schlussbestimmungen “.
§ 12 wird aufgehoben.
§ 13 wird § 12.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.