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Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass der Antragsteller auf Grund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt ist, welche im Freistaat Sachsen der Ausbildung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“, zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ entspricht, und die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsdauer und der Ausbildungsinhalte nach Maßgabe des Teils 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Fachrichtung Heilerziehungspflege,
Unterabschnitt 3 der Schulordnung Fachschule für die Fachrichtung Heilpädagogik und
Unterabschnitt 4 der Schulordnung Fachschule für die Fachrichtung Sozialpädagogik.
Dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt: „Unterabschnitt 5 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland…
Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen…
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17.…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den…
Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der…
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