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Das Sächsische Krankenhausgesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Patientendaten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verarbeitet werden, soweit
dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses auf vertraglicher Grundlage mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, der dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch andere Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, erforderlich ist; die Verarbeitung von Daten zu diesen Zwecken richtet sich nach den für die genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten, oder
dies zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Patienten, bedarf diese einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist diese aufzuzeichnen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einem anderen Gesetz“ durch die Wörter „einer anderen Rechtsvorschrift“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei Einsicht, insbesondere in seine Krankendaten, zu gewähren.“ d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Absatz 7 wird Absatz 6. f) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst: „(7) Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“ g) Absatz 9 wird aufgehoben. h) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst: „(8) Soweit sich das Krankenhaus bei der Verarbeitung von Patientendaten eines Auftragsverarbeiters bedient, ist insbesondere sicherzustellen, dass dieser die § 203 des Strafgesetzbuches entsprechende Schweigepflicht einhält. Die Auftragserteilung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Auftragsverarbeiter hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und sonst nutzen“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „oder sonstige Nutzung“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
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