Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 3 Absatz 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.