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Das Sächsische Stiftungsgesetz vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Sitz, den Stiftungszweck und den Stifter“ durch die Wörter „, Sitz und den Stiftungszweck sowie mit Einwilligung des Stifters auch dessen Namen“ ersetzt.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „, die Einsicht in die unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 angeführten Daten nur, soweit das Organ oder sein Mitglied zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt hat“ gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Einsicht in die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angeführten Daten gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.