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Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Chemnitz“ ersetzt.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Förderung der Erinnerung an die Geschichte und Entwicklung der Selbsthilfebewegung von Menschen mit Behinderungen.“
In § 3 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendungen“ durch das Wort „Zustiftungen“ ersetzt.
In § 7 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen“ durch die Wörter „Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „einmalige“ gestrichen.
In § 13 werden die Wörter „Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483)“ durch die Wörter „Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.