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In der Besoldungsgruppe A 16 der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „– als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „– als Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –“ eingefügt.
Die Wörter „– als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –“ werden gestrichen.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt…
In § 26 Absatz 3 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 40 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die…
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates…
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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