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Das Sächsische Justizvollzugssicherheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. 414, 429), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. des Jugendarrests und“.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst: „6. der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung.“
In § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 180 Abs. 2 StVollzG“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Strafgesetzbuch [StGB]“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft“ gestrichen und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In § 7 Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 8 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „329 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „329 Absatz 3“ und die Angabe „§ 275a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 275a Absatz…
§ 108 wird § 99 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 107 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 2“ ersetzt.
In § 8 Absatz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) werden die Wörter „§ 1896 Absatz 2 Satz 2“ durch die…
§ 107 wird § 98 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.