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Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beamte und Richter, denen ein Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zusteht und deren Zuschlag nach § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 88 folgende Angabe eingefügt: „§ 88a Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit“.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2020 erhöhen sich
um 3,2 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Monatsbeträge.“
§ 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 63a sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.“
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
Beförderungen,
Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 2 und
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.
Beamte und Richter, die Klage oder Widerspruch gegen die Höhe des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine Nachzahlung. Die Nachzahlung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschlag nach § 64 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einem Zuschlag, der nach Maßgabe des § 64 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung zugestanden hätte. Der Anspruch auf Nachzahlung besteht ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Ansprüche erstmalig geltend gemacht worden sind, frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.