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Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen der jeweils bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Monatsbeträge.“
Die Anlagen 5 bis 8 und 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.