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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird die Zeile mit der Angabe „mehr als 1 200“ wie folgt gefasst: „bis 1 200 A 12 – –“
In Anlage 2 zu § 24 Absatz 1 wird die Angabe „200 000 Einwohnern“ durch die Angabe „200 000 Einwohnern“ ersetzt und die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: „4) Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450 000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen.“
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