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§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent erhöht.“
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82…
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent erhöht.“
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden…
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 Prozent erhöht.“
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 Prozent erhöht.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.