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Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Wahlrecht Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.“
In § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.