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Das Sächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 (weggefallen)“.
In der Angabe zu Teil 5 werden die Wörter „, Aktenführung und Datenschutz“ gestrichen.
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 (weggefallen)“.
Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
§ 43 wird aufgehoben.
In der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „, Aktenführung und Datenschutz“ gestrichen.
§ 53 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 54 wird aufgehoben.
Die §§ 67, 68, 68a und 69a werden aufgehoben.
§ 36 wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
§ 57 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
§ 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.