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§ 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 121), in der jeweils geltenden Fassung, nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt sowie die wissenschaftliche Ausbildung in einem weiteren Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat,“.
„3. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der…
ein Fachstudium gemäß § 4 Nummer 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom…
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung sowie die schulpraktische Ausbildung und Prüfung in einem Fach,…
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer…
In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die“ gestrichen und die Wörter „sowie eine wissenschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.