Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem § 7a Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen, die gemäß einer Rechtsverordnung durchgeführt werden, welche aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 erlassen worden ist.“
den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 des Sächsischen…
Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten §§ 8, 11, 13 und 14 Absatz 1 bis 4 entsprechend.
dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes,
„(2) Jede Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen bestimmt Näheres zu Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs. Soweit ein…
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. das Verfahren der Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang nach § 11 Abs. 1 SächsBQFG und“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.