Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 4 Absatz 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326) wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 42q“ durch die Angabe „§ 42v“ ersetzt.
Absatz 3 wird Absatz 2.
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Zahl | Zahl | Zahl „2. | Gestrecktes Berufsvorbereitungsjahr | 1 360 | 360 | 80 (38,5) | 26 (22,5)“ bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 10…
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.