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Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen…
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des…
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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