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Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und
bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.
In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 4 für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erteilt werden.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 4 Absatz 1 darf anderen als den in § 10 Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden,…
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der…
die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,
Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstaltern und von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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