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§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – -->SächsNatSchG -->) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Nationalparkamt Sächsische Schweiz für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalparkamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark-…
Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für…
die obere Naturschutzbehörde zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieser Gesetze erlassenen…
„Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten…
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.