Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „einheitlicher“ gestrichen.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet werden.“
In § 9 Satz 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ ein Komma und die Wörter „Regelungen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung“ eingefügt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 66 Absatz 1 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124) wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 9 wird § 10 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.