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Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom…
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) wird wie folgt geändert:
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’
Folgender § 8 wird angefügt:
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.