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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Verfahrensakten in Nachlass- und Teilungssachen werden nicht elektronisch geführt, wenn sich an dem in der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 festgelegten Stichtag eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung befindet und nach dem Stichtag lediglich eine Rückgabe an den Testator erforderlich wird.“
Der Anlage 1 werden folgende Nummern 29 bis 39 angefügt: Nr. | Amtsgericht „29 | Amtsgericht Chemnitz 30 | Amtsgericht Freiberg 31 | Amtsgericht Bautzen 32 | Amtsgericht Hoyerswerda 33 | Amtsgericht Kamenz 34 | Amtsgericht Görlitz 35 | Amtsgericht Weißwasser 36 | Amtsgericht Zittau 37 | Amtsgericht Aue-Bad Schlema 38 | Amtsgericht Döbeln 39 | Amtsgericht Marienberg“
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