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Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Teil 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „4 541“ durch die Angabe „4 445“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe f wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 520“ durch die Angabe „10 440“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe h wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe i wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „11 160“ durch die Angabe „11 240“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe j wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt.
In Nummer 3 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „9 249“ durch die Angabe „9 335“ ersetzt.
In Nummer 4 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 800“ durch die Angabe „10 760“ ersetzt.
In Teil 2 Abschnitt 5 wird in der Spalte „ausschließlich theoretischer Unterricht“ die Angabe „4 140“ durch die Angabe „4 040“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.