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Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Gemeinschaftsschule: 1 053.“
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Gemeinschaftsschule: 24.“
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Abrechnung von Wartefristen Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft angerechnet.“
§ 14 wird aufgehoben.
Teil 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „4 445“ durch die Angabe „4 240“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „9 335“ durch die Angabe „8 200“ ersetzt.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Lfd. Nr. | Schultyp | Unterrichtsstunden „5. | Gemeinschaftsschule | 15 080“.
Teil 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
Folgende Nummern 12–17 werden angefügt:
Lfd. Nr. | Schultyp | Unterrichtsstunden „12. | duale Berufsausbildung – 2 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 960
| duale Berufsausbildung – 3 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 1 440
| duale Berufsausbildung – 3,5 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 1 680
| duale Berufsausbildung – 3,5 Jahre gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 1 780“.
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. | Schultyp | Unterrichtsstunden „3. | Sozialwesen | 1 190 | 1 000 | 200 (96) | 64 (56)“
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Altenpflege“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
In Nummer 5 Buchstabe a werden nach dem Wort „Krankenpfleger“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kinderkrankenpfleger“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden“ durch die Wörter „gilt für Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung“ ersetzt.
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
Lfd. Nr. | Schultyp | Unterrichtsstunden „c) | Heilerziehungspflege (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 1 308 | 1 372 | 390 (187,5) | 125 (109,5)“. cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden“ durch die Wörter „gilt für Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung“ ersetzt. dd) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: Lfd. Nr. | Schultyp | Unterrichtsstunden „c) | Sozialpädagogik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) | 1 308 | 1 372 | 390 (187,5) | 125 (109,5)“.
In Abschnitt 5 wird die Angabe „4 040“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.
In § 3 Nummer 1 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 080“ ersetzt.
In Buchstabe k wird die Angabe „12 920“ durch die Angabe „13 080“ ersetzt.
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
In § 3 Nummer 6 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 040“ ersetzt.
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.