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§ 4 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „74 000“ durch die Angabe „80 500“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „maximal 14 000“ durch die Angabe „16 000“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 der Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch…
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch die…
§ 4 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.