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Das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
In § 2a werden die Wörter „Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
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