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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Neuordnung“ wird durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
Die Angabe „das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897)“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse…
„Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur…
Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur…
In der Überschrift der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291) werden die Wörter „für Umwelt und…
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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