Art. 5 Nr. 2 SN-2541Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen, der Verordnung über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen, der Schulordnung Gymnasien und der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Schüler, die die vertiefte Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus…
Art. 7 Nr. 2 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat…
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Abendgymnasium-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Studierende, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder spätestens…
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GOS-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Schüler/Schülerinnen, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach…