§ 5 Abs. 1 Abendgymnasium-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden mindestens drei und höchstens vier Jahre; die…
§ 2 Abs. 1 APO-GOSt NRWVerordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die…
§ 5 Abs. 1 GOS-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre. Dies bedeutet:
§ 3a Abs. 4 SchoGGesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung. 3Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums…
§ 2 Abs. 2 AGyKoVO SNAbendgymnasien- und Kollegverordnung
Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre. Sie kann,…