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Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre. Dies bedeutet:
Schüler/Schülerinnen, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das Gleiche gilt, wenn der Schüler/die Schülerin, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
Wird bei einem Schüler/einer Schülerin in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie die Schule verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen zuständig ist.
Abweichend von der in Absatz 1 genannten Dauer des Besuchs der Oberstufe kann ein Schüler/eine Schülerin, der/die erstmalig an der Abiturprüfung teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden hat, die Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal wiederholen. Dabei sind die Regelungen gemäß § 21 Abs. 2 zu beachten.