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§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „278,50 DM“ durch die Angabe „142,39 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „865 DM“ durch die Angabe „497,49 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „133,50 DM“ durch die Angabe „68,26 EUR“ und die Angabe „150,40 DM“ durch die Angabe „76,90 EUR“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „415 DM“ durch die Angabe „238,77 EUR“ und die Angabe „467 DM“ durch die Angabe „268,43 EUR“ ersetzt.
In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „490,50 DM“ durch die Angabe „250,79 EUR“ ersetzt.
In Absatz 6 wird die Angabe „1 523 DM“ durch die Angabe „875,33 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.