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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Satz 3 wird gestrichen.
Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO bleiben unberührt.“
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Lohnsteuer-Außenprüfung für A1- und A2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern) Sie umfasst, unabhängig vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.“
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Werkvertragsarbeitnehmer“ die Angabe „, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach § 20a AO bestimmt“ angefügt.
Nummer 8 Buchst. e Spalte 2 erhält folgende Fassung: „e) grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, im Ausland ansässige Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Fälle des § 20a AO“
In Nummer 8 Buchst. f wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch die Angabe „Feuerschutz- und Versicherungsteuer“ ersetzt.
In Nummer 9 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefasst: „9.) Lohnsteuer-Außenprüfung a) für A 1- und A 2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)“
Nach Nummer 9 Buchst. a wird folgender Buchstabe b angefügt: Buchstabe | bei | Ort | Freistaat Sachsen „b) | bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO | Chemnitz- Mitte | Freistaat Sachsen“
Nummer 10 erhält folgende Fassung: Nr. | bei | Ort | Regierungsbezirk „10. | Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle a) allgemein | Chemnitz- Süd | Regierungsbezirk Chemnitz Freital | Regierungsbezirk Dresden Leipzig I | Regierungsbezirk Leipzig
bei zentralisierter Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO oder Nummer 7 dieser Anlage | Chemnitz- Süd | Freistaat Sachsen“
Nummer 11 wird gestrichen.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben das Wort „Eulowitz“ gestrichen.
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Angaben „Bischheim-Häslich“, „Gersdorf-Möhrsdorf“ und „Reichenbach-Reichenau“ gestrichen. Nach dem Wort „Großröhrsdorf“ wird das Wort „Haselbachtal“ eingefügt.
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Angaben das Wort „Laubusch“ gestrichen.
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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