Art. 1 Nr. 2 Buchst. b SN-17971Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Polizeidienstkleidungsverordnung
In Satz 2 wird die Angabe „190,20 EUR“ durch die Angabe „230,84 Euro“ ersetzt.
Art. 4 SN-1974Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Mutterschutzverordnung
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten…
§ 6 SächsPolDKlVOSächsische Polizeidienstkleidungsverordnung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über…
Art. 9 Nr. 3 Buchst. c SN-3196Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen
In Absatz 4 wird die Angabe „1,45 DM“ durch die Angabe „0,74 EUR“ ersetzt.
Art. 11 SN-3535Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im…