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In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Dienstkleidungs-VO Forst) vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533) wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15,34 EUR“ und die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,67 EUR“ ersetzt.
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