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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1618), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „einhundert Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „dreihunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „153 387 EUR“ ersetzt.
In § 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 EUR“ und die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Tarifstelle 17 die Angabe „ÖbV“ durch die Angabe „ÖbVI“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „Buchst. e“ durch die Angabe „Buchst. f“ und die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20,45 EUR“ durch die Angabe „30 EUR“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.