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In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO) vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441) wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
In § 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 EUR“ und die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches…
In Nummer 1 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „7200 DM“ durch die Angabe „3 681,30 EUR“, die Angabe „8400 DM“ durch die Angabe „4 294,85 EUR“ und die Angabe „9600 DM“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.