Art. 1 Abs. 2 SN-12542Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 1421 12…
§ 10 Abs. 1 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Das Oberbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung…
Art. 1 Nr. 2 SN-3083Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Kaolin Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem…
Art. 1 Nr. 1 SN-4640Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Kaolin, Marktwert Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem…
§ 8 Abs. 1 FFVO NRWVerordnung über Feldes- und Förderabgabe
Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des…