Art. 49 Nr. 2 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In Nummer 2 werden die Worte „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
Art. 50 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 58 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994…
Art. 48 Nr. 1 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
Art. 51 SN-3629Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
In § 50 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) werden die…