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In § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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