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In § 46 Abs. 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 86 Abs. 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb“ ersetzt.
In § 119 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den oberen Wasserbehörden“ durch die Wörter „der oberen Wasserbehörde“ ersetzt.
In § 95 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42a Abs. 1“ ersetzt.
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) wird wie folgt geändert:
„(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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