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Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „28 Pfennig“ durch die Angabe „14 Cent“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe „41 Pfennig“ durch die Angabe „21 Cent“ und in Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „52 Pfennig“ durch die Angabe „27 Cent“ und in Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt.
In Absatz 2a wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „drei Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zehn Pfennig“ durch die Angabe „5 Cent“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.