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Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Verordnungsermächtigung“.
In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder Verwaltungsvorschriften für deren Gewährung erlassen“ gestrichen.
In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Familienheimfahrten“ durch das Wort „Heimfahrten“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 Verordnungsermächtigung“.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 25 wird wie folgt geändert:
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