Art. 1 Abs. 3 Nr. 31 Buchst. c SN-2499Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
In Absatz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 EUR“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 26 SN-5401Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 30 wird § 29 und in Absatz 1 wird die Angabe „17 468 028 DM“ durch die Angabe „8 931 300 EUR“ ersetzt.
Art. 12 Nr. 2 Buchst. d SN-3196Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen
In Nummer 4 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.